Abzugskredit

Wer sich heute mal Banken anschaut, so verfügen diese über umfangreiche Strukturen. Abteilungen oder Tochterunternehmen für Kreditfinanzierungen, für Wertpapiere oder für Immobilien. Jetzt kann es vorkommen, das auch diese Abteilungen oder Tochterunternehmen einen Kredit benötigen, so zum Beispiel zur Vorfinanzierung von Projekten. Rechtlich gesehen darf eine Bank den eigenen Abteilungen und Töchtern einen Kredit gewähren, das ganze nennt sich hier Abzugskredit. Dieser wird in der Finanzwelt auch als deducting credit bezeichnet.

Das versteht man unter einem Abzugskredit

Bei einem Abzugskredit handelt es sich um eine Sonderform bei den Krediten. Vergibt heute eine Bank einen Kredit an einen Kunden, so wird der Kreditbetrag von der Aktivseite der Bank abgezogen und hat keine Auswirkungen auf das Eigenkapital oder auf die Bilanzssumme der Bank. Anders verhält es sich bei einem Abzugskredit, denn hier gelten strenge Regelungen hinsichtlich der Herkunft vom Geld und der Verbuchung. So muss ein solcher Kredit nämlich vom Eigenkapital und nicht vom normalen Vermögen der Bank finanziert werden. Kundengelder als Umlaufvermögen sind damit Tabu. Aus diesem Grund wird dieser Kredit auch mit Abzug bezeichnet, da er von dem Eigenkapital immer abgezogen werden muss. Der Abzug von der Kreditsumme hat natürlich zur Folge, dass sich nicht nur das zur Verfügung stehende Eigenkapital reduziert, sondern natürlich auch die Bilanzssumme. Wie schon erwähnt, gelten diese Regelungen für eigene Abteilungen und Tochterunternehmen. Wobei das nicht abschließend ist. Im Gesetz ist als wesentliches Merkmal für diese Sonderform von einem Kredit die Rede von „nahestehend“. Nahestehend kann hierbei auch eine Person sein, so zum Beispiel wenn die Bank einem eigenen Aufsichtsratsmitglied, einem Gesellschafter oder einem Anteilseigner einen Kredit gewähren würde. Auch hier darf ausschließlich diese Sonderform von einem Kredit gewährt werden und kein Kredit wie bei normalen Kunden.

Meldevorschriften bei einem Abzugskredit

Will eine Bank jetzt einen Abzugskredit für eine nahestehende Person, Abteilung oder Tochterunternehmen gewähren, so darf sie dieses, muss es aber melden. So muss sie jeden Abzugskredit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin melden. Diese Pflicht nach dem Kreditwesengesetz begründet sich mit der Herkunft des Geldes. Wie bereits erwähnt, muss ein solcher Kredit aus den Eigenmitteln einer Bank finanziert werden. Doch das kann für eine Bank je nach Größe nicht unproblematisch sein. Den eine Bank darf nicht so einfach über das Eigenkapital verfügen, so muss nämlich jede Bank über ein Mindestmaß an Eigenmittel verfügen. Wie hoch dieses sein muss, ist von der jeweiligen Bank und ihrer Größe abhängig. Eines ist aber wichtig bei der Ausstattung mit Eigenmitteln, sie darf nicht unterschritten werden. Die Meldung von einem solchen Kredit an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht muss alle relevanten Daten, wie zum Beispiel die Kredithöhe, aber auch den Zinssatz für die Rückzahlung, Rückzahlungsdauer, die Daten der Beteiligten und die Sicherheiten beinhalten. Hier noch ein kleiner Hinweis, auch wenn eine Bank einen Kredit an eine Abteilung oder an ein Tochterunternehmen oder an eine nahestehende Person vergibt, darf es auf Sicherheiten nicht verzichten. Das Risiko von einem Ausfall von einem solchen Kredit muss begrenzt sein. Je nach Kreditsumme und verbleibenden Eigenkapital, kann durch die BaFin auch ein Einschreiten gegen die Kreditvergabe erfolgen, insbesondere wenn sich dieses negativ auswirkt.

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