Auflassungsvormerkung

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Will man sich eine Immobilie kaufen, so reicht dafür kein einfacher Kaufvertrag. Vielmehr handelt es sich bei einem Immobilienkauf um ein mehrstufiges Verfahren, für das man einen Notar braucht. Dieser schließt den notariellen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer und veranlasst auch die Auflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 883 BGB) und in der Insolvenzordnung (§ 106 InsO) geregelt.

So funktioniert die Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherung für den Käufer, sie wird im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen. Mit der Aufnahme in das Grundbuch, ist die Eintragung für jeden Sichtbar. Die Eintragung enthält in der Regel nur den oder die Namen der Käufer. Wobei man dadurch kein Eigentümer wird. Wie schon erwähnt, handelt es sich bei der Vormerkung um ein Sicherungsmittel. Durch dieses darf der eigentliche Eigentümer sein Eigentum weder verkaufen oder beleihen und damit mit Krediten belasten. Auch bietet es dem Käufer Schutz, sollte zum Beispiel der Verkäufer in die Insolvenz geraten. In einem solchen Fall hätte nämlich die Insolvenz keine Auswirkung auf den Verkauf. Ein Insolvenzverfahren hat hier keinen Zugriff mehr. Auch darf der Verkäufer als Eigentümer mit der Eintragung, keine Veränderungen an der Immobilie mehr vornehmen. Je nach vertraglicher Regelung im Kaufvertrag, kann mit Abschluss vom Kaufvertrag und der Eintragung der Auflassungsvormerkung auch direkt alle Ansprüche auf den Käufer vorab übergehen. Grundsätzlich ist die Auflassungsvormerkung in der Regel nur eine Momentaufnahme die nur eine kurze Zeit bei einem Immobilienkauf anhält, nämlich bis die Kaufsumme eingezahlt ist und dann der Immobilieneigentum vollständig umgeschrieben wurde. Gerade da hier mehrere Wochen und Monate vergehen können und die Eintragung der Vormerkung sofort erfolgt, ist dies eine gute Sicherung. Wobei die Vormerkung bei einem Immobilienkauf auch anderweitig eingesetzt werden kann, so zum Beispiel bei der Baufinanzierung, zur Absicherung gegenüber der Bank oder bei der Inanspruchnahme von einem Bauträger. Hier erfolgt natürlich keine vollständige Umschreibung der Eigentumsverhältnisse, vielmehr bleibt es bei der Vormerkung.

Regelung nach der Insolvenzordnung

Eingangs wurde erwähnt, dass die Auflassungsvormerkung auch ein Instrument der Insolvenzordnung ist. Auch hier dient die Vormerkung der Sicherung der Ansprüche, hier der Gläubiger. Mit der Einleitung von einem Insolvenzverfahren und bei Vorhandensein einer Immobilie, kann eine solche Vormerkung im Grundbuch veranlasst werden. Dadurch kann der Schuldner im Insolvenzverfahren nicht seine Immobilie veräußern oder beleihen, ohne das er dafür eine Zustimmung durch den Insolvenzverwaltung und das Gericht braucht. Damit soll der Wert der Immobilie für die Gläubiger geschützt werden.

Die Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch endet je nach Anwendung, zum Beispiel mit der vollständigen Umschreibung vom Immobilienbesitz, der Ablösung der Baufinanzierung oder mit der Beendigung vom Insolvenzverfahren. Man kann aber auch die Aufhebung der Eintragung beantragen, das wäre insbesondere dann der Fall, wenn zum Beispiel der Käufer seinen Pflichten wie die Zahlung der Kaufsumme nicht nachkommt. Egal ob bei einem Immobilienkauf, für die Finanzierung oder bei einem Insolvenzordnung, mit der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch sind natürlich auch Kosten verbunden. Abhängig vom Wert der Immobilie entsteht die volle Gebühr von einem Notar. Die Kosten für die Eintragung der Vormerkung muss vom Käufer getragen werden, der grundsätzlich bei einem Immobilienkauf alle Kosten trägt.

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