Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform bei Bürgschaften, wenngleich diese nicht wie die anderen Arten von Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Wenngleich die Ausfallbürgschaft gesetzlich nicht geregelt ist, wird sie im Kreditwesen verwendet und durch die Rechtsprechung, zum Beispiel durch den Bundesgerichtshof anerkannt. Grundsätzlich haftet ein Bürge für eine Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Und genau hier unterscheidet sich die normale Bürgschaft von der Ausfallbürgschaft.
Unterschiedliche Formen gibt es
Bei einer Ausfallbürgschaft kommt es von einem Bürgen erst dann zur Haftung, wenn der Gläubiger als Kreditgeber die Zwangsvollstreckung beim Kreditnehmer vollzogen hat. Hierbei ist für die Ausfallbürgschaft maßgeblich, das ist die Zwangsvollstreckung in das Vermögen vom Kreditnehmer erfolglos verlaufen ist. Die Zwangsvollstreckung muss hierbei alle Möglichkeiten enthalten, dazu gehört auch eine Insolvenz und die Verwertung von allen pfändbaren Vermögensgegenständen beim Kreditnehmer. Ist das der Fall, ist der sogenannte Ausfall eingetreten und damit greift die Ausfallbürgschaft. Wobei man hier aufpassen muss, als erfolglos und damit auch als Ausfall gilt es auch dann, wenn zwar im Rahmen der Zwangsvollstreckung etwas vollstreckt werden konnte, die hierbei erzielte Summe aber nicht ausreichend ist. Auch in einem solchen Fall kann es zu einer Haftung kommen, wobei sich diese dann nur noch auf die Restsumme aus der Schuldsumme beschränkt. Man spricht hier auch von der normalen Ausfallbürgschaft, neben dieser Form gibt es noch eine Sonderform, nämlich die modifizierte Bürgschaft bei einem Ausfall.
Das ist eine modifizierte Ausfallbürgschaft
Eine modifizierte Bürgschaft bei einem Ausfall, enthält Sonderregelungen. Hier kann es von der bereits beschriebenen Verfahrensweise wesentliche Unterschiede geben. So kann eine Bürgschaft bei einem Ausfall auch schon deutlich früher greifen, ohne das der Gläubiger umfassend und langwirig die Zwangsvollstreckung betreiben muss. So kann die Zahlungspflicht des Bürgen schon bei einem Zahlungsverzug von 3 Monaten durch den Kreditnehmer, oder bei Eröffnung vom Insolvenzverfahren beginnen. Bei einer modifizierten Bürgschaft kann also der Zahlungszeitpunkt und damit dem Einspringen vom Bürgen deutlich früher beginnen. Wobei auch hier aber die Zwangsvollstreckung ein Wesenskern ist, der erfüllt sein muss. Natürlich kann es aber auch Ausschlüsse oder weitergehende Regelungen, zum Beispiel die Fomulierung von Sicherheiten geben. Wobei man hier auch aufpassen muss, nicht jede Regelung ist auch rechtlich haltbar. So gibt es hier auch sittenwidrige Regelungen wie der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit schon mehrfach in seiner Rechtsprechung klargestellt hat. Dazu gehört zum Beispiel der vollständige Verzicht einer Zwangsvollstreckung beim Kreditnehmer und die direkte Inanspruchnahme vom Bürgen im Rahmen vom Ausfall. Eine solche Regelung ist sittenwirdrig und damit unwirkam. Auch muss der Gläubiger stets nachweisen können, dass er alle Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung betrieben hat. Ist das nicht der Fall, ist eine Inanspruchnahme vom Bürgen im Rahmen der Ausfallbürgschaft rechtswidrig. Wie bei einer normalen Bürgschaft auch, kommt es unabhängig ob es sich um eine normale oder modizifierte Bürgschaft handelt, zu einem Übertrag der Rechte, sollte der Bürge in Anspruch genommen werden. Nach der Inanspruchnahme durch den Gläubiger, hat der Bürge ein Rechtstitel gegen den ursprünglichen Kreditnehmer in gleicher Höhe zur Vollstreckung ins Vermögen.