Die Bürgschaftsgebühr
Wenn Sie einen Kredit aufnehmen möchten, müssen Sie vorweisen können, dass Sie in der Lage sind, diesen auch zurückzuzahlen. Sollte die Bonitätsprüfung unsicher sein und sich weiterhin ergeben, dass bei den bestehenden Lebensumständen kein sicheres und/oder ausreichendes Einkommen garantiert werden kann, dann wird der Kreditgeber entsprechende Sicherheiten verlangen. Somit kann er sicher sein, dass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit sein Geld wieder zurückbekommt. Diese Sicherheiten können entweder aus Wertgegenständen (zum Beispiel Münzsammlungen etc.) oder aus eigenen Immobilien bestehen. Wenn keine Gewährleistungen vorhanden sind, so kommt auch ein Bürge in Betracht. Zu beachten ist, dass in diesem Fall eine zusätzliche Bürgschaftsgebühr anfällt.
Die Rechte und Pflichten eines Bürgen
Eine Bürgschaft ist immer dann interessant, wenn der Kreditnehmer nicht zu 100 Prozent solvent ist. Der Bürge muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und übernimmt mit seiner Bürgschaft einige Verpflichtungen.
In den meisten Fällen kommen Familienangehörige für eine Bürgschaft infrage, denn Kreditnehmer und Bürge sollten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. Der Bürge übernimmt eine große Verantwortung, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die genauen Rechte und Pflichten des Bürgen hängen stark von den individuellen Bedingungen des jeweiligen Bürgschaftsvertrages ab. Diese Bedingungen richten sich in der Hauptsache nach den Varianten der Bürgschaft.
Die unterschiedlichen Varianten einer Bürgschaft
Es gibt verschiedenen Arten von Bürgschaften, die jeweils individuelle Konsequenzen mit sich führen können. In jedem Fall tritt eine Bürgschaftsgebühr in Kraft, die zusätzlich zum Kredit gezahlt werden muss.
Die gängigsten Bürgschaften sind:
– die Globalbürgschaft
– die Ausfallbürgschaft
– die selbstschuldnerische Bürgschaft
– die Bürgschaft auf das erste Anfordern
Die Globalbürgschaft
Diese Bürgschaft ist für den Bürgen besonders riskant, denn der Bürge muss hier im Ernstfall nicht nur für die festgelegte Summe haften, sondern auch für alle zukünftigen Schulden des Kreditnehmers.
Die Ausfallgebühr
Bei einer Ausfallgebühr darf der Bürge nur zur Zahlung aufgefordert werden, wenn der Kreditgeber nachweisen kann, dass im Vorfeld alle möglichen rechtlichen Mittel, inklusive Zwangsvollstreckung, ausgeschöpft worden sind und er sein Geld nicht bekommen hat. Diese Variante ist daher die sicherste für den Bürgen.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Hier haftet der Bürge mit allen Pflichten, die auch der Kreditnehmer besitzt. Wird die Zahlungsunfähigkeit festgestellt, übernimmt der Bürge die Zahlungsverpflichtung zu den gleichen Bedingungen wie der Kreditnehmer. Der Nachteil dieser Bürgschaft ist, dass die Aussage des Kreditgebers über die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ausreicht, um wirksam zu werden.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern
Auch bei dieser Variante kann ohne gerichtliche Klärung der realen Zahlungsunfähigkeit wirksam werden. Es reicht bereits ein einziger Zahlungsverzug, damit der Bürge in die Pflicht genommen werden kann.
Die anfallende Bürgschaftsgebühr
Jede Bürgschaft bedarf eines Bürgschaftsvertrages, der schriftlich erfolgen sollte. Diese zusätzliche Arbeit für die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Bürgen sowie den Verwaltungsaufwand lassen sich die Kreditgeber natürlich auch in Form einer Bürgschaftsgebühr bezahlen. Die Höhe der Bürgschaftsgebühr richtet sich dabei nach dem bestehenden Kreditrisiko. In den meisten Fällen beträgt die Bürgschaftsgebühr ungefähr 1 bis 3 Prozent der gewünschten Kreditsumme. Eine Bürgschaftsgebühr kann als einmalige oder laufende Zahlung gefordert werden. Eine laufende Bürgschaftsgebühr ergibt sich immer bei Darlehen mit langer Laufzeit, in der in bestimmten Zeiträumen die bestehenden Bedingungen für die Bürgschaft überprüft werden.