Kreditwesengesetz

Bei dem Kreditwesengesetz (kurz KWG) handelt es sich um ein deutsches Gesetz, dessen Zweck in der Marktordnung und Marktregulierung des Kreditwesens besteht.

Das Kreditwesengesetz gilt für Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S.1, Abs. 1b).

Die Hauptzwecke des Kreditwesengesetztes sind:

– die Erhaltung und Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
– der Schutz von Gläubigern von Kreditinstituten vor Verlust derer Einlagen

Insbesondere zeigt sich das in § 6 KWG, welcher die Aufgaben der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) regelt. Die BaFin hat demnach nach § 6 Abs. 1 zum einem die sogenannte Institutsaufsicht, das heißt die Aufsicht über die Finanzdienst- und Kreditinstitute auszuüben und zum anderen im Rahmen, der allgemein Missstandsaufsicht im Finanzleistungs- und Kreditwesen die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beziehungsweise der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten und so das Auftreten von erheblichen Nachteilen für die gesamte Wirtschaft zu verhindern.
Diese Art der Aufsicht erfolgt jedoch gerade nicht zum Schutze des einzelnen Verbrauchers oder Gläubigers, sondern dient dem Schutz aller Gläubiger in ihrer Allgemeinheit und dem öffentlichen Vertrauen in Funktionsfähigkeit der Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute. Das Kreditwesengesetz wurde als eine Reaktion auf die Bankenkrise von 1934 in Deutschland beschlossen und ist ein Jahr später in seiner ersten Form in Kraft getreten.

Das Kreditwesengesetz und hierzu ergänzende Verordnungen legen den Kreditinstituten Restriktionen auf, die die Möglichkeit der Banken, gewissen Risiken eingehen zu können, deutlich begrenzen. Diese Vorschriften lassen sich aufgrund der begrenzenden Risikoart kategorisieren:

Das Ausfallrisiko:
– § 10 KWG; Unterlegung der Adressausfallrisiken mit Eigenmitteln (Solvabilitätsverordnung)
– §§ 13, 14 KWG; Großkredite und Millionenkredite

Das Marktrisiko:
– § 10 KWG; Unterlegung der Marktpreisrisiken mit Eigenmitteln (Solvabilitätsverordnung)

Liquiditätsrisiko:
– § 11 KWG (durch die Liquiditätsverordnung konkretisiert)

Operationelles Risiko:
– § 10 KWG; Unterlegung von operationellen Risiken durch Eigenmittel (Solvabilitätsverordnung)
– § 13 Abs. 2 KWG; Großkredit
-§§ 15, 17 KWG; Organkredit
-§ 18 KWG; Prüfung von wirtschaftlichen Verhältnissen
-§ 25a KWG; organisatorische Pflichten (Geldwäscheverhütung; §§ 25b bis 25i KWG)
-MaRisk als Konkretisierung des § 25a KWG
-§ 32 Abs. 1 KWG; Erlaubnis

Informationsrisiko:
– § 23 KWG; Werbeverbot
– §23 a KWG; Einlagensicherung
-§§ 39, 40 KWG; Bezeichnungen Sparkasse, Bank, Bankier, Volksbank

Gesetze

Das Kreditwesengesetz liefert die Rechtsgrundlage, mit der die Bundesbank und die BaFin Informationen von Banken erhalten und direkten Einfluss auf die Kreditinstitute ausüben können.
Aus dem Kreditwesengesetz leiten sich Anzeigenpflichten der beaufsichtigten Institute ab:

Die generelle Auskunftspflicht:
– § 44 KWG
Auskünfte und Prüfungen von Institutionen: Hierbei besteht für Banken eine generelle Auskunftspflicht über alle Geschäftsangelegenheiten, auch ohne besonderen Anlass.

Angaben bezüglich der Solvabilität
– § 10 KWG i.V.m. Solvabilitätsverordnung: Dieser Passus betrifft die angemessene Ausstattung der Eigenmittel aller Kreditinstitute. Hierbei wird eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt. Des Weiteren ist eine Überprüfung und Genehmigung von bankeigenen Modellen erforderlich.

Angaben zur Liquidität

§ 11 KWG i.V.m. Liquiditätsverordnung: die Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch eine Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.

Großkredite

– §§ 13, 13a, 13b KWG: Großkredite: Banken sind pro Quartal verpflichtet, ihre Großkredite zu melden. Die Meldezeit Großkrediteinzelobergrenze darf nur mit der Zustimmung der BaFin überschritten werden. Der Betrag, der die Großkreditobergrenze überschreitet, ist mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen. Weitere Bestimmungen zum Großkreditwesen werden in der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) geregelt.

Monatsausweise und Jahresabschlüsse

– § 25 KWG: Die monatlichen Bilanzstatistiken (Monatsausweise) an die Deutsche Bundesbank sind durch die BaFin wahrzunehmen.

– § 26 KWG: Vorlage von Jahresabschluss, Prüfberichten und Lageberichten

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