Quellensteuer

Was ist die Quellensteuer?

Sie werden bestimmt schon einmal mit der Quellensteuer Bekanntschaft gemacht haben und die Quellensteuer an sich ist eine Ertragssteuer. Es gibt unterschiedliche Quellensteuern die im allgemeinen Steuerrecht im Inland und im Außensteuerrecht geregelt sind. Im Außensteuerrecht ist diese Steuer beschränkt, denn hier ist auch die entsprechende Steuerpflicht eingeschränkt. Sie selbst werden diese Steuer kaum bemerken, denn ohne besondere Veranlagung wird diese Steuer einfach bei der Quelle einbehalten. Für Sie ist die Quellensteuer eine übliche Steuer, denn beispielsweise wird Ihre Lohnsteuer auch einfach vom Arbeitgeber einbehalten und diese Steuer gehört auch zu den Quellensteuern. Besondere Wichtigkeit kommt der Quellensteuer zu, wenn Sie etwa aus Kapitalerträgen erwirtschaftet wird. Sie werden schon bestimmt einmal einen Freistellungsauftrag unterzeichnet haben, wenn Sie beispielsweise einen Sparvertrag haben und hier bei geringem Steueraufkommen, die Quellensteuer ausschließen möchten.

Die Abführung der Quellensteuer und wie es funktioniert

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, dann zahlen Sie Lohnsteuer und dieser Steueranteil an Ihrem Einkommen, wird einfach vom Arbeitgeber nach einer bestimmten Tabelle an das Finanzamt abgeführt. Diese Lohnsteuer ist wie gesagt auch eine Quellensteuer. Sie müssen sich bei dieser Art der Steuern eigentlich um nichts kümmern, denn Ihr Arbeitgeber achtet auf die richtige Höhe des abzuführenden Betrages und Ihr Bruttogehalt ist maßgeblich für die Höhe dieser Steuer verantwortliche. Es kommen aber noch mehr Faktoren dazu. Etwa Familienstand, Freibeträge für Kinder und Fahrten zur Arbeit, die dann den Steuerbetrag der Quellensteuer in seiner Höhe mindern. Sie merken jetzt schon, diese Steuern werden immer für Erträge erhoben, die Sie monatlich erzielen. Auch Kapitalerträge und Zinsen fallen unter diese Besteuerung. Bei der Höhe dieser Steuern lässt sich keine pauschale Aussage über die Höhe treffen. Wie schon angesprochen sind immer die individuellen Voraussetzungen das Maß der Dinge. Gleichzeitig wird geltendes Steuerrecht angewandt um die Höhe festzulegen. Der Arbeitgeber orientiert sich hierbei an den geltenden Tabellen, die heute digitalisiert genutzt werden um Steuern abzuführen. Bei der Kapitalertragssteuer als Quellensteuer ist dies wiederum etwas anders.

Rückerstattung und andere Vorschriften zur Quellensteuer

Wie Sie jetzt wissen, müssen alle erwirtschafteten Einkommen versteuert werden. Hierzu gibt es ein umfassendes Regelwerk der Steuergesetzgebung. Hier sind Ausnahmen zugelassen und alle wichtigen Regeln bilden ein ausgeglichenes Verhältnis, dass in seinen Beträgen vom Gesetzgeber entsprechend festgelegt ist. Wie schon angesprochen sind auch ausländische Erträge und Einkünfte nach dem Steuerrecht über die Quellensteuer zu versteuern. Hier existieren viele Begriffe und Sie selbst werden das gesetzliche Regelwerk kaum überblicken. Was Sie aber interessieren sollte, ist die Tatsache das Sie sich bestimmte Steuerbeträge die als Quellensteuern abgeführt wurden, über eine entsprechende Steuererklärung wieder vom Staats erstatten lassen können. Sie als Steuerpflichtiger sollten sich deshalb fachlichen Rat holen und auch bei geringen Kapitalerträgen schon einmal einen Freistellungsauftrag stellen, damit die Beträge die als gering im Steuerrecht gelten, erst gar nicht von der Bank als Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Sie merken somit auch, die Quellensteuern sind permanent vorhanden, denn der Staat hat das Interesse alle Einkünfte über diese Steuern zu besteuern und seine Einnahmen damit zu stärken. Es werden Kapitalerträge, Löhne, viele weitere Arten von Einkommen mit diesen Steuern belegt und Sie selbst haben wenig mit diesen Steuern zu tun, denn Arbeitgeber und Banken führen diese Steuern einfach an die zuständigen Finanzämter ab. Erst wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, dann können Sie gemäß dem Steuerrecht diese Beträge anteilig wieder zurückfordern und bestimmte Belastungen die in dem Jahr als Sonderausgaben oder Werbungskosten angefallen sind bei der Rückerstattung der Quellensteuer geltend machen.

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