Wohlverhaltensperiode

Wohlverhaltensperiode

Unter einer Wohlverhaltensperiode versteht man die Zeitspanne während der Verbraucherinsolvenz, in der sich derjenige, der eine Insolvenz beantragt hat, sich gegenüber seinen Gläubigern wohl verhalten muss. Die Zeitspanne beträgt 6 Jahre ab dem Tag der Eröffnung einer Insolvenz durch den Verbraucher.

Der Ablauf bei einer Wohlverhaltensperiode

Während dieser Zeitspanne wird das Vermögen sowie der pfändbare Anteil davon an den eingesetzten Treuhänder abgetreten , der dann damit die Begleichung der Verfahrenskosten vornimmt und die zur Schuldenbegleichung die vereinbarten Quote an die Gläubiger abführt. Wenn während der Wohlverhaltensperiode es zu einer Erbschaft kommt, muss davon 50 Prozent an den Treuhänder für die Schuldentilgung abgetreten werden.

Wenn sich die in Insolvenz befindliche Person von dem nicht pfändbaren Anteil des Vermögens neue Güter, wie beispielsweise einen PKW oder Schmuck, anschafft, dürfen diese nicht gepfändet werden.

Die Höhe des unpfändbaren Anteils am Einkommens während der Wohlverhaltensperiode

Die genaue Höhe hängt von der Pfändungstabelle ab und diese orientiert sich an den Unterhaltspflichten der in Insolvenz gegangenen Person. Dabei darf eine Einzelperson monatlich netto 990 Euro behalten. Wenn jedoch die Person unterhaltspflichtig gegenüber einer anderen Person ist, sind es 1360 Euro im Monat und wenn es eine Unterhaltspflicht für zwei Personen gibt, beläuft sich der Betrag auf monatlich 1560 Euro. Alle anderen Einnahmen, die diese Beträge übersteigen, gehen an den Treuhänder.

Die Pflichten während der Wohlverhaltensperiode der in Insolvenz befindlichen Person

Die Pflichten bezeichnet man hier als Obliegenheiten. Damit man nach einer 6-jährigen Zeitspanne die Restschuldbefreiung erhält, ist die Einhaltung dieser Obliegenheiten sehr wichtig. Bei einer Verletzung dieser Pflichten kann es nicht zu einer Restschuldbefreiung kommen.

Dazu gehören die kompletten Angaben sowie die jeweiligen Änderungen in Bezug auf Wohnort, Arbeitgeber, Höhe des Einkommens sowie die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse. Diese Angaben müssen gegenüber dem Gericht sowie dem Treuhänder gemacht werden.

Ebenso muss die in Insolvenz befindliche Person eine angemessene Tätigkeit ausüben (das bedeutet Vollzeittätigkeit) oder bei Arbeitslosigkeit sich um eine Stelle bemühen und jegliche zumutbare Tätigkeit annehmen.

Wenn während der Laufzeit eine Erbschaft kommt, muss davon ein 50%tiger Anteil an den Treuhänder abgetreten werden.
Der Treuhänder erhält während der Zeitspanne der Wohlverhaltensperiode eine Mindestvergütung von 100 Euro jährlich (plus Auslagen), welche von der in Insolvenz befindlichen Person bezahlt werden muss.

Sämtliche Sonderzahlungen müssen an den Treuhänder weiter gegeben werden und ausstehende Forderung an Gläubigern darf nur der Treuhänder begleichen.

Die letzten zwei Jahre

Damit die sich in Insolvenz befindliche Person eine zusätzliche Motivation erhält und auch dann die 6jährige Zeitspanne durchsteht, erhält der Schuldner vom Treuhänder im 5. Jahr der Zeitspanne 10 Prozent des pfändbaren Einkommens und im 6. Jahr 15 Prozent des pfändbaren Einkommen zusätzlich zu dem nichtpfändbaren Anteil. Dadurch soll es dem Schuldner erleichtert werden, die restlichen 2 Jahre durchzustehen.

Das Ende der Wohlverhaltensperiode

Wenn sich die in Insolvenz befindliche Person in der Zeitspanne von 6 Jahren ab der Eröffnung der Insolvenz an die für diesen Zeitraum gültigen Obliegenheiten gehalten hat, erhält diese eine Restschuldbefreiung. Somit hat er genau die Pflichten eingehalten und es dürfen keine Gründe für die Nichtgewährung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung vorliegen. Sonst kann eine solche Befreiung nicht erfolgen.

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